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Allgemeine Informationen

Aufgaben des Rettungsdienstes

Die Aufgabe des Rettungsdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Dem Bund obliegt die Zuständigkeit für die Gesundheitsberufe wie z. B. das Notfallsanitätergesetz, das Gesundheitsrecht (Sozialgesetzbuch) oder die Straßenverkehrsordnung. In Baden-Württemberg ist der Rettungsdienst maßgeblich durch das Rettungsdienstgesetz geregelt. § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) definiert die Aufgaben folgendermaßen: „Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten. Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.“

Trägerschaft des Rettungsdienstes

Im Rettungsdienstgesetz ist ebenfalls die Trägerschaft des Rettungsdienstes geregelt. Das Innenministerium schließt auf Landesebene Rahmenverträge mit den gesetzlichen Leistungserbringern sowie bei Bedarf mit anderen Stellen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. Bei Bedarf können die gesetzlichen Leistungsträger auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Leistungserbringern schließen.

Landesausschuss für den Rettungsdienst

Nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes obliegt dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt auf Landesebene allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest.

Dem Landesausschuss gehören ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreter der Leistungsträger (nach § 2 Absatz 1 RDG) sowie der Kostenträger an. Den Vorsitz hat der Vertreter des Innenministeriums. Die Vertreter der Leistungs- und Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem LARD mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Mitwirkende sind u. a. auch die IG Privater Rettungsdienst in Baden-Württemberg, die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e. V. und die SQR-BW. Der LARD kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen (AGen) einsetzen. Hier ist insbesondere die AG Grundsatzfragen zu nennen, in der auf Arbeitsebene Beschlüsse für Entscheidungen des LARD vorbereitet werden. Hierfür können weitere Unterarbeitsgruppen (UAG) zu verschiedenen Themen, dauerhaft oder auf bestimmte Zeit, gebildet werden.

Rechtsaufsicht

Für die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse  ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde zuständig. Obere Rechtsaufsichtsbehörde sind die Regierungspräsidien. Die Aufsicht über die Erfüllung der Vertragspflichten der gesetzlichen Leistungsträger nach § 2 Absatz 1 RDG haben das Regierungspräsidium als obere und das Innenministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 RDG  sichergestellt werden kann, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger (im Sinne § 2 Absatz 1 RDG) und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind. Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche dieser Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe wahrnehmen.

Planung des Rettungsdienstes

Auf Grundlage von § 3 des Rettungsdienstgesetzes stellt das Innenministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst  einen Rettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. Dieser konkretisiert die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes. Er ist der Rahmenplan für Strukturen des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg sowie die Basis für die Bereichspläne in den einzelnen Rettungsdienstbereichen. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Als Planungsgröße für den bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Hilfsfrist von 12 Minuten für das ersteintreffende Rettungsmittel heranzuziehen.

Bereichsausschuss für den Rettungsdienst

Auf regionaler Ebene ist Baden-Württemberg in 35 Rettungsdienstbereiche unterteilt, deren Grenzen sich grundsätzlich an denen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte orientieren. Die kreisfreien Städte bilden zumeist mit dem umliegenden, bzw. benachbarten Landkreis einen Rettungsdienstbereich.

In jedem Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (Bereichsausschuss) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. Ferner können die Leistungsträger (nach § 2 Absatz 1 RDG) im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, mit einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilnehmen. Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören. Umfasst der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden Landräte und Oberbürgermeister gemeinsam. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluss des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden. Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium.

Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung. Dazu gehört unter anderem die Festlegung von Vermittlungsentgelten für die Integrierte Leitstelle, die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten und die Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Sitzungen des Bereichsausschusses sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.

Bereichsplan

Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der insbesondere Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt. Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 RDG festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. Darüber hinaus soll für den Krankentransport in den Bereichsplan die Zahl der zugelassenen Krankentransportwagen und ihre personelle Besetzung nachrichtlich aufgenommen werden.

Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.

Allgemeine Informationen

Notärzte

In § 10 RDG ist die „Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst“ geregelt.  Danach sind die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich für den Notarztdienst zur Verfügung zu stellen. Der Bereichsausschuss kann hierzu durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Darüber hinaus treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes. Die niedergelassenen Ärzte wirken ebenfalls im Rettungsdienst mit.

Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten wird die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt koordiniert. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

Qualitätssicherung im Rettungsdienst

Das Rettungsdienstgesetz enthält in § 2 Absatz 3 RDG auch grundlegende Regelungen zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst: „Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung.“

Weitere Ausführungen hierzu finden sich auch in § 3 Absatz 3 RDG: „Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen.“

Finanzierung des Rettungsdienstes

Die Kosten des Rettungsdienstes werden zum größten Teil durch Benutzungsentgelte gedeckt, welche zwischen den Kosten- und Leistungsträgern verhandelt werden. Das Land Baden-Württemberg gewährt öffentliche Fördermittel für Vorhaben, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen wurden. Dies sind insbesondere Kosten für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Rettungs- und Notarztwachen.