Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Aufgaben des Rettungsdienstes
Die Aufgabe des Rettungsdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Dem Bund obliegt die Zuständigkeit für die Gesundheitsberufe wie z. B. das Notfallsanitätergesetz, das Gesundheitsrecht (Sozialgesetzbuch) oder die Straßenverkehrsordnung. In Baden-Württemberg ist der Rettungsdienst maßgeblich durch das Rettungsdienstgesetz geregelt. § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) definiert die Aufgaben folgendermaßen: „Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten. Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten vor Ort zu versorgen, dabei insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie erforderlichenfalls transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.“
Trägerschaft des Rettungsdienstes
Im Rettungsdienstgesetz ist ebenfalls die Trägerschaft des Rettungsdienstes geregelt. Das Innenministerium schließt auf Landesebene Rahmenverträge mit den gesetzlichen Leistungserbringern sowie bei Bedarf mit anderen Stellen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. Bei Bedarf können die gesetzlichen Leistungsträger auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Leistungserbringern schließen.
Landesausschuss für den Rettungsdienst
Nach § 8 des Rettungsdienstgesetzes obliegt dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt auf Landesebene allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest.
Dem Landesausschuss gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums und je zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungsträger (nach § 3 Absatz 1 RDG) sowie der Kostenträger an. Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter des Innenministeriums. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungs- und Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialministeriums, der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, der Landesärztekammer Baden-Württemberg, der Zentralen Stelle nach § 9 [SQR-BW], der kommunalen Landesverbände sowie die oder der Landes-Behindertenbeauftragte an Der LARD kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen (AGen) einsetzen. Hier ist insbesondere die AG Grundsatzfragen zu nennen, in der auf Arbeitsebene Beschlüsse für Entscheidungen des LARD vorbereitet werden. Hierfür können weitere Unterarbeitsgruppen (UAG) zu verschiedenen Themen, dauerhaft oder auf bestimmte Zeit, gebildet werden.
Rechtsaufsicht
Für die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde zuständig. Obere Rechtsaufsichtsbehörde sind die Regierungspräsidien. Die Aufsicht über die Erfüllung der Vertragspflichten der gesetzlichen Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG haben das Regierungspräsidium als obere und das Innenministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 RDG sichergestellt werden kann, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger (im Sinne § 3 Absatz 1 RDG) und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind. Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche dieser Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe wahrnehmen.
Planung des Rettungsdienstes
Auf Grundlage von § 6 des Rettungsdienstgesetzes stellt das Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst eine Rettungsdienstplan-Verordnung auf. Dieser konkretisiert die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes. Er ist der Rahmenplan für Strukturen des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg sowie die Basis für die Bereichspläne in den einzelnen Rettungsdienstbereichen. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Als Planungsgröße für den bodengebundenen Rettungsdienst sind bei der Notfallrettung für bestimmte Notfallkategorien 12 Minuten Eintreffzeit bzw. 60 Minuten Prähospitalzeit heranzuziehen.
Bereichsausschuss für den Rettungsdienst
Auf regionaler Ebene ist Baden-Württemberg in 35 Rettungsdienstbereiche unterteilt, deren Grenzen sich grundsätzlich an denen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte orientieren. Die kreisfreien Städte bilden zumeist mit dem umliegenden, bzw. benachbarten Landkreis einen Rettungsdienstbereich.
In jedem Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (Bereichsausschuss) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreterinnen oder Vertreter, an. Ferner können die Leistungsträger (nach § 3 Absatz 1 RDG) im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, mit einer Vertreterin oder einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilnehmen. Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadt- oder Landkreises, eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst des zuständigen Regierungspräsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Feuerwehr, eine Notärztliche Standortleitung sowie eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenhäuser angehören. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluss des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden.
Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung. Dazu gehört unter anderem die Festlegung von Vermittlungsentgelten für die Integrierte Leitstelle, die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten und die Bestimmung der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst. Sitzungen des Bereichsausschusses sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.
Allgemeine Informationen
Notärztlinen und Notärzte
In § 19 RDG ist die „Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten“ geregelt. Danach sind die Krankenhausträger verpflichtet, Ärztinnen und Ärzte gegen Kostenausgleich für den Notarztdienst zur Verfügung zu stellen. Der Bereichsausschuss kann hierzu durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Darüber hinaus treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wirken ebenfalls im Rettungsdienst mit.
Entsprechend der Regelungen des § 21 RDG ist für jeden Notarztstandort von der Trägerin oder dem Träger der Notarztgestellung eine Person zu bestimmen, die die Notärztliche Standortleitung übernimmt. Zur Notärztlichen Standortleitung kann nur bestimmt werden, wer die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt. Die Notärztlichen Standortleitungen sind gegenüber den am Notarztstandort eingesetzten Notärztinnen und Notärzten im Hinblick auf die Qualitätssicherung weisungsbefugt.
Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten wird die ärztliche Versorgung durch eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt koordiniert. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
Qualitätssicherung im Rettungsdienst
Das Rettungsdienstgesetz enthält in § 9 RDG auch grundlegende Regelungen zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst:
Absatz 1 enthält Regelungen im Hinblick auf Aufgaben und Arbeitsweise der SQR-BW:
"Der Landesausschuss für den Rettungsdienst bestimmt eine zentrale Stelle für die trägerübergreifende Qualitätssicherung. Um die trägerübergreifende Qualitätssicherung zu gewährleisten, nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- sowie der Ergebnisqualität einschließlich der Indikationsqualität des Rettungsdienstes anhand standardisiert übermittelter Datensätze,
2. Einrichtung und Betrieb eines Online-Portals, in das die Analyseergebnisse eingestellt werden,
3. Erstellung eines jährlichen Qualitätsberichtes und
4. Sonderauswertungen zu rettungsdienstlichen Fragestellungen nach Abstimmung mit dem Beirat der Zentralen Stelle nach Satz 1, dem Landesausschuss für den Rettungsdienst oder einer seiner Arbeitsgruppen.
Weitere Aufgaben im Hinblick auf Mitwirkung und Beratung bei der landesweiten Planung sowie der dafür zugrundeliegenden Prozesse und die hierfür erforderliche Beauftragung durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst werden in der Verordnung nach § 6 Absatz 4 festgelegt."
Absatz 4 enthält Regelungen für die am Rettungsdienst Beteiligten:
"Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mitzuwirken. Insbesondere sind
1. die Durchführung der Einsätze im Rettungsdienst und deren Abwicklung vollständig zu dokumentieren und in dem von der Zentralen Stelle nach Absatz 1 in Abstimmung mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst vorgegebenen landeseinheitlichen Format in der in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 4 vorgegebenen Frist elektronisch an die Zentrale Stelle nach Absatz 1 zur Datenverarbeitung gemäß § 53 zu übermitteln,
2. die am Rettungsdienst Beteiligten gegenüber der Zentralen Stelle nach Absatz 1 auskunftspflichtig, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
3. die am Rettungsdienst Beteiligten verpflichtet, an vorgegebenen Qualitätssicherungsverfahren teilzunehmen."
Finanzierung des Rettungsdienstes
Die Kosten des Rettungsdienstes werden zum größten Teil durch Benutzungsentgelte gedeckt, welche zwischen den Kosten- und Leistungsträgern verhandelt werden. Das Land Baden-Württemberg gewährt öffentliche Fördermittel für Vorhaben, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen wurden. Dies sind insbesondere Kosten für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Rettungs- und Notarztwachen.